AGB

 

Reisebedingungen für Gruppenreisen

 

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages mit Active Travel / Aktive Jugendreisen e.V.,im folgenden kurz AT genannt. 

1.         Vertragspartner bei Paketreisen

1.1       Vertragspartner für AT ist das Unternehmen, die Einzelperson, Organisation oder der Verein,            im folgenden kurz Partner genannt, die den Vertrag mit Aktive Jugendreisen e.V.abschließt.

           Diese AGB gelten für alle Werkverträge mit selbstveranstaltenden Organisationen .

2.         Anmeldung und Abschluss des Vertrages

2.1       Mit der unterschriebenen  Rücksendung des Buchungsangebotes/ Vertrages  für Gruppen

            schließt  der Partner  mit AT verbindlich einen Gruppenvertrag.

2.2       Der Vertrag ist für beide Seiten verbindlich. AT schickt den Gruppenvertrag innerhalb von 2

            Wochen mit Unterschrift versehen zurück. Mit dieser Bestätigung entsteht für AT

            Leistungspflicht. 

3.         Leistungen

3.1       Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung

            der Angaben in dem Gruppenvertrag.

3.2       Ergibt sich aus einer der vorgenannten Leistungsbeschreibungen, dass Leistungen

            Dritter  vermittelt werden, so erbringen diese die Leistung / en in eigener Verantwortung. 

3.3       Für Sonderwünsche, kundenseitige Vertragsbedingungen und den Bestand von

            mündlichen Nebenabreden liegt die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung 

            beim Partner, wenn nicht zuvor eine schriftliche Bestätigung durch AT erfolgte..

3.4       Erfolgt die Anmeldung über einen Vermittler, so sind Zusagen und Nebenabreden des

            Vermittlers nur nach schriftlicher Bestätigung durch AT gültig. AT haftet nicht

            für diese Vermittlungstätigkeit.

3.5       Vereinbarungen zwischen dem Partner und Dritten als Leistungsträgern haben keine

            Wirkung auf den mit AT geschlossenen Vertrag.

4.         Zahlungsbedingungen

4.1       Es  ist eine vertraglich Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, es sei,

            es wird ein andere Höhe ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2       Der Restbetrag ist  ohne weitere Aufforderung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu

            zahlen, es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.

4.3.      Bei Zahlungsverzug kann AT eine Mahngebühr erheben.

5.         Rücktritt durch den Partner

            Der Partner kann jederzeit vor Antritt der Reise von den vertraglichen Vereinbarungen

            zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen beider Partner muss die

            Rücktrittserklärung schriftlich erfolgen.

5.1       Tritt der Partner aus Gründen, die AT nicht zu verantworten hat, geschlossen

            vom Vertrag zurück oder reduziert die im Vertrag vereinbarte Teilnehmerzahl, so hat AT

            Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Ersatzanspruch ist wie folgt

            pauschaliert:

            Bei Rücktritt vom Gesamtvertrag oder der Reduzierung der im Vertrag vereinbarten                        Teilnehmerzahl :

            bis 120  Tage vor Reisebeginn              20% des Gesamtpreises

           119 – 90 Tage vor Reisebeginn              30% des Gesamtpreises

            89 – 60  Tage vor Reisebeginn              40% des Gesamtpreises

            59 – 30  Tage vor Reisebeginn               80% des Gesamtpreises  

            30 – bis 7 Tage  vor Reisebeginn           90% des Gesamtpreises

            07 Tage bis zum Abreisetag                  95% des Gesamtpreises

   5.2     Bei Rücktritt einzelner bereits gebuchter Teilnehmer aus dem Gesamtvertrag:

            bis 120 Tage vor Reisebeginn                 keine Stornokosten

           119 – 60 Tage vor Reisebeginn                15%

            59 – 30 Tage vor Reisebeginn                 35%

            29 – 15 Tage vor Reisebeginn                 80%

            14 – 08 Tage vor Reisebeginn                 90%

            07 Tage bis Reisebeginn                      95%

            des Einzelreisepreises pro zurücktretendem Teilnehmer.

 

         Sollten die Stornobedingungen einzelner Beherbergungsbetriebe oder Transportunternehmen            von diesen Bedingungen abweichen, so werden diese im jeweiligen Gruppenvertrag

         gesondert vereinbart. Weist der Partner  geringere Kosten von AT nach, zahlt er weniger                  Stornokosten. Dies gilt genauso, wenn AT nachweisen kann, dass höhere Kosten durch den

          Rücktritt des Partners entstanden.

 

         Bei Rücktritt von Einzelleistungen:

          Tritt der Partner vor Reiseantritt von einzelnen, vertraglich vereinbarten Leistungen

          zurück, so gilt für die Berechnung der Ausfallkosten ebenfalls die vorgenannte

          Staffelung. Die Prozentsätze beziehen sich in diesem Fall auf den Preis für die jeweilige                 Einzelleistung.

5.3       Ändern sich aufgrund der Reduzierung der Teilnehmerzahl die Voraussetzungen

           (Mindestteilnehmerzahl etc.) für vertraglich vereinbarte Leistungen / Nebenabreden                         (Freiplätze, Abholung vom Heimatort etc.), so sind diese Vereinbarungen hinfällig.

          Sie behalten ihre Gültigkeit ausschließlich durch eine erneute schriftliche Bestätigung von AT           in einer Änderungsbestätigung.. 

6.         Umbuchungen

6.1       Erhöhung der Teilnehmerzahl, Zubuchung weiterer Einzelleistungen und Namensänderungen

           können jederzeit kostenfrei vorgenommen werden, sofern nicht gesetzliche Vorschriften,

           behördliche Anordnungen oder Bedingungen einzelner Leistungsträger entgegenstehen.

6.2       Änderungen des Reisezieles / Reisetermins werden bis 8 Wochen vor Reisebeginn nur in

           Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, mindestens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr

           von € 100  in Rechnung gestellt.

6.3       Änderungen des Reisezieles / Reisetermins ab 8 Wochen vor Reisebeginn werden als

           Stornierung mit anschließender Neubuchung behandelt. 

7.         Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7.1       Nimmt der Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, einzelne oder

           ganze Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder auf der Reise aus sonstigen                      Gründen nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes. 

8.         Rücktritt und Kündigung durch Active Travel

          AT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten, oder nach Antritt            der Reise den Vertrag kündigen, bzw. von einzelnen Reiseleistungen ausschließen:

8.1       Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteil-                 nehmer, die Durchführung ungeachtet einer Mahnung durch AT oder dessen durch AT                     autorisierten Vertreters nachhaltig stört, oder wenn er oder einzelne Reiseteilnehmer, sich in             solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, bzw.               der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt ist. AT behält in diesem Fall               den Anspruch auf den Reisepreis.

8.2       Ohne Einhaltung einer Frist bei Zahlungsverzug von mindestens 1 Woche des Partners.

8.3       Bis 60 Tage vor Reiseantritt, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

            Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich in voller Höhe erstattet. Weitere Ansprüche                  können nicht geltend gemacht werden.

8.4       Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Gründe der Absage weder von AT, noch von anderen             Leistungsträgern zu vertreten sind, oder wenn der Reise Hindernisse entgegenstehen, die                 von AT nicht, oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können.                   Bereits geleistete Zahlungen werden ohne Abzug erstattet.

8.5       Wenn die Reise wegen außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer                   Umstände (höherer Gewalt: z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen etc.) erheblich               erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag ohne                       Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen, oder zur Beendigung der               Reise noch zu erbringende Leistungen kann AT den anteiligen Reisepreis verlangen.

8.6       Bis 5 Monate vor Reiseantritt, wenn sich die Eigentumsverhältnisse der örtlichen                             Leistungsträger nach Vertragsabschluss mit dem Partner ändern und AT eine                                 Reisedurchführung unmöglich wird.

9.         Haftung

9.1       Active Travel  haftet für

a)         die gewissenhafte Reisevorbereitung

b)         die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c)         die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen

d)         die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten  Reiseleistungen entsprechend             der Ortsüblichkeit des  Ziellandes und Zielortes.

9.2       Die Haftung von AT ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden

            des Partners  weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

            soweit AT für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines

            Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Anspruch auf

            Schadenersatz gegen AT ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund

            gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen             anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

9.3       AT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als

           Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, oder als Fremdleistung gekennzeichnet

           sind. Jegliche Kosten/ Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden durch AT, z.B. durch                    Zeitverschiebungen, technische Defekte, menschliches Versagen, Grenzabwicklungen                    u.v.a. entstehen, werden nicht erstattet. AT haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden                durch höhere Gewalt entstehen.

10.       Mitwirkungspflicht

10.1      Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter

            und jeder Teilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der                       Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Dazu gehört unter                 anderem, den betreffenden Leistungsträger oder seine Beauftragten unverzüglich über die               Beanstandungen zu informieren. Die örtlichen Leistungsträger sind verpflichtet, bei                         berechtigten Beanstandungen für Abhilfe zu sorgen, sofern dies kurzfristig möglich ist.

10.2      Ist eine umgehende Besserung/Regelung nicht möglich, muss der durch den Partner                       eingesetzte Reiseleiter/dessen Reiseteilnehmer die Reklamation unverzüglich schriftlich bei             dem zuständigen Mitarbeiter oder der von AT autorisierten Vertretung bekannt geben, und               sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen.

10.3      Ist der AT-Mitarbeiter oder die von AT autorisierte Vertretung nicht erreichbar, hat sich der               Reiseleiter/ Reiseteilnehmer unverzüglich direkt an  AT zu wenden.

10.4      Unterlässt es der eingesetzte Reiseleiter / Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel                       unverzüglich anzuzeigen, oder seinen vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, so                 tritt ein evtl. Anspruch auf Minderung nicht ein. 

11.       Pflichten des Partners                                     

11.1      Der Partner verpflichtet sich,ATt die für die Organisation der Reise erforderlichen

             Informationen zur Gruppe (Teilnehmerliste etc.) fristgerecht in der angeforderten Form und               Anzahl zuzusenden.

11.2      Der Partner ist für die Beachtung der jeweiligen Pass-, Gesundheits- und Zollbestimmungen              verantwortlich. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass jeder Teilnehmer die                                 Bestimmungen des Reiselandes, insbesondere der Hausordnung einhält. Verstöße gegen                 die Bestimmungen können Ansprüche seitens AT gegen einzelne Teilnehmer begründen.                 Bei Verstößen haftet der Partner. 

12.       Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen

12.1      Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung müssen innerhalb eines Monats nach                 Beendigung der Reise schriftlich bei AT geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist               können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn das Fristversäumnis nicht dem               Verschulden des Partners zuzurechnen war.

12.2      Ansprüche des Partners sind nach 6 Monaten verjährt.

13.       Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

13.1      Diese Vertragsbedingungen/ AGB  sind Bestandteil des Vertrages.

13.2      Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, bzw. der Vertragsbedingungen               hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, bzw. der gesamten                                       Vertragsbedingungen zur Folge  ( Salvsatorische Klausel). 

14.       Gerichtsstand

14.1      Gerichtsstand ist  für beide Teile Hamburg.

14.2      Es gilt deutsches Recht als vereinbart.

Mit  Unterschrift auf dem Buchungsvertrag erkennt der Partner die AGB von  Aktive Jugendreisen e.V. für Gruppenreisen an .

 

 Diese AGD gelten für alle Anmeldungen von Unternehmen , Organisationen und Vereinen welche dem Reisenden gegenüber als Veranstalter im Sinne des Reiserechtes auftreten . 


Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

 

Akt

i

ve

 Aktive

Jugendreisen e.V.

Holtenklinker Strasse 88EG

21029 Hamburg

Tel. : 040  -  220 80 67

Fax : 040  -  229 68 75

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